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Ute Hensel - Psychotherapeutin

Kostenerstattungspsychotherapie / Kostenerstattung


Das Bundessozialgericht (BSG) hat 1997 (Aktenzeichen 6 RKa 15/97) Bedingungen genannt, unter denen eine rechtskonforme Kostenerstattung (außervertragliche Kostenübernahme) gemäß Sozialgesetzbuch (SGB V) für Leistungen von Psychotherapeuten möglich ist.

  1. Der Antrag des Versicherten auf Durchführung der Behandlung muss durch einen zur psychotherapeutischen Vertragsbehandlung berechtigen Behandler befürwortet werden (sog. Notwendigkeitsbescheinigung).

  2. Leistungen in der Kostenerstattung dürfen nur für die in den Psychotherapie-Richtlinien zugelassenen Verfahren erbracht werden.

  3. Leistungen in der Kostenerstattung (gem. § 13 Abs. 3 SGB V) dürfen nur vergütet werden, wenn ein an der vertraglichen Versorgung beteiligter Psychotherapeut (Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) nicht zur Verfügung steht. (Quelle: siehe unten)

Zur Sicherstellung der Versorgung sind die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und Krankenkassen verpflichtet, einen Vertragsbehandler zur Verfügung zu stellen.

Mehr als drei vergebliche Behandlungsanfragen bei einem Vertragsbehandler sind aus fachlichen Gründen und im Sinne des Gebots einer humanen Krankenbehandlung nicht zumutbar. Es ist nicht Aufgabe des Patienten, sich einen Platz zu suchen. Wenn Kassenärztliche Vereinigung und Krankenkasse keinen Vertragsbehandler zur Verfügung stellen, sind die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V erfüllt.

Das Sozialgericht lehnt längere Wartefristen als sechs Wochen als unzumutbar ab. Im Einzelfall sind möglicherweise Wartefristen bis zu drei Monaten bei Erwachsenen zumutbar.

In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Patient bei der Krankenkasse einen formlosen schriftlichen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie stellt.

Quelle: Psychotherapeutenjournal 2/2004, S. 194 - 195.

Mehr Informationen zur Kostenerstattung bei gesetzlich Versicherten:

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